Richtlinien für Großraum- u. Schwertransporte Deutschland RGST
Nach § 29 (3) StVO und/oder § 46 (1) Nr.5 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und/oder Ladungen, deren Abmessungen, bzw. Gewichte die in der StVZO genannten Eckwerte überschreiten einer besonderen Erlaubnis. Eine Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten erteilt die untere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, bzw. Firmensitz hat.
Fährt der Transport durch mehrere Bundesländer, so hat die untere Straßenverkehrsbehörde die Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörden einzuholen, durch deren Bezirk der Transport in den anderen Bundesländern zuerst fährt.
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Hinweise für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren |
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